Krankmeldung bei der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse
Ist eine erkrankte Person nicht erwerbstätig und bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse und bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Sind in der ärztlichen Praxis die technischen Voraussetzungen gegeben, übermitteln die Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) elektronisch an die zuständige Krankenkasse. Ist eine Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) noch nicht möglich, wird den Versicherten Personen eine papiergebundene AU ausgestellt. Diese müssen die Versicherten an ihre Krankenkasse weiterleiten. Zudem ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die Agentur für Arbeit zahlt nach dem Einreichen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die ersten 6 Wochen ALG weiter.
Dauer der Zahlung von Krankengeld
Dauert die Erkrankung länger als 6 Wochen wird von der Krankenkasse für weitere 72 Wochen Krankengeld gezahlt. Ist die erkrankte Person wieder arbeitsfähig ist ein erneutes Arbeitslosmelden erforderlich. Nur dann kann wieder Arbeitslosengeld gezahlt werden. Innerhalb von 3 Jahren wird von der Krankenkasse höchstens für 72 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit ausgezahlt. Wenn der Anspruch auf Krankengeld endet kann zudem kann bei Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld) beantragt werden. Damit kann die finanzielle Versorgungslücke zwischen Krankengeld und anderen Leistungen, z. B. der Erwerbsminderungsrente überbrückt werden. Ist absehbar, dass eine Erkrankung auch nach 78 Wochen (6 Wochen Entgeltfortzahlung und 72 Wochen Krankengeld) weiter anhält, fordert die Agentur für Arbeit die Betroffene auf, einen Antrag auf Reha-Maßnahmen und / oder Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) in Anspruch nehmen
Sofern medizinisch notwendig können im Verlauf der Krankheit Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) beantragt werden. Um den Betroffenen die Antragstellung zu erleichtern kann die Reha unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Rehabilitations- und Leistungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, gesetzliche Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Sozialamt) gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten.
Abhängig von der Erkrankung (z. B. schwerer Bandscheibenvorfall) kann die Krankenkasse zu einem Reha--Antrag auffordern. Jedoch zahlen die Krankenkassen während der Reha kein Krankengeld. Für die Dauer der Reha (meist 3 Wochen) können erkrankte Personen die vor Beginn einer Reha-Maßnahme arbeitslos gemeldet waren, in der Regel ein Übergangsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes erhalten. Das Übergangsgeld muss beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt werden. Ist der Träger nicht zuständig, bei dem ein Antrag eingeht, ist dieser zur Prüfung und zur Weiterleitung an die richtige Stelle verpflichtet. Individuelle Auskunft bieten die Rentenversicherungsträger, die Krankenkassen und die Agentur für Arbeit.
Wenn nach einer Reha weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird besteht wieder ein Anspruch auf Krankengeld. Jedoch wird die Zeit, in der die Rentenversicherung Übergangsgeld gezahlt hat, mit der Dauer der Zeit in der Krankengeld gezahlt wird, verrechnet. Das heißt die Zeit der 72 Wochen in der das Krankengeld gezahlt wird, verlängert sich nicht um die Dauer der Reha. Ist die erkrankte Person wieder arbeitsfähig ist ein erneutes Arbeitslosmelden erforderlich. Nur dann kann wieder Arbeitslosengeld gezahlt werden.
Erwerbsminderungsrente
Führen die Reha-Maßnahmen nicht zu einer Besserung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei den Rentenversicherungsträgern Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Wird am Ende der Reha von der Deutschen Rentenversicherung mit einem amtsärztlichen Gutachten die Prognose einer dauerhaften (länger als sechs Monate) Arbeitsfähigkeit von weniger als drei Stunden am Tag stellt, wird der Reha-Antrag automatisch in einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Damit finanzielle Versorgungslücken zwischen dem Ende der Krankengeldzahlung und der Erwerbsminderungsrente überbrückt werden können, kann bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld) beantragt werden. Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie in der Lebenslage Eintritt in den Ruhestand.