Finanzielle Hilfen

Neben Geldleistungen und Renten können Betroffene weitere finanzielle Unterstützung beantragen.

Aufstockendes Bürgergeld vom Jobcenter

Soweit das Krankengeld nicht ausreichend ist, um den Lebensunterhalt zu decken, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Jobcenter aufstockendes Bürgergeld beantragt werden.

Wohngeld vom Amt für Soziales

Falls die Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld nicht vorliegen kann unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beim Amt für Soziales oder bei der Stadt bzw. der Gemeinde beantragt werden. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bietet auf seiner Internetseite einen Wohngeldrechner an.

Befreiung von der Zuzahlung durch die Krankenkasse

Für bestimmte Leistungen der Krankenversicherung müssen Patienten Zuzahlungen leisten. Überschreiten jedoch die befreiungsfähigen Zuzahlungen einen bestimmten Anteil am Einkommen, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden. Zu den befreiungsfähigen Zuzahlungen zählen beispielsweise Zuzahlungen für Arznei-, Heil - oder Hilfsmittel, sowie Zuzahlungen für Krankenhausaufhalte und Reha-Maßnahmen. Dafür müssen Einkommensnachweise, Quittungen und ärztliche Bescheinigungen eingereicht werden.

Fahrtkosten zur Krankenbeförderung durch die Krankenkasse

Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten zur Krankenbeförderung von der Krankenkasse auf Antrag bzw. nach ärztlicher Verordnung erstattet werden.

Haushaltshilfe vom zuständigen Kostenträger

Sind im Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit einer Behinderung zu versorgen, kann von der erkranken Person eine Haushaltshilfe beansprucht werden. Zuständig ist der Kostenträger, der die Kosten der Hauptleistung übernimmt, z. B. die Krankenkasse, der Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger bzw. der Berufsgenossenschaft oder das Amt für Soziales. Die Haushaltshilfe übernimmt notwendige Arbeiten im Haushalt wie zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dafür müssen Einkommens-nachweise erbracht und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden, aus der die voraussichtliche Dauer des Bedarfs hervorgeht.

Auch wenn keine hilfsbedürftigen Kinder oder nur ältere Kinder ohne Behinderung im Haushalt leben, kann ein Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen. Die Haushaltshilfe kann unter der Voraussetzung, dass die erkrankte Person höchstens einen Pflegegrad 1 hat und der Haushalt aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht weitergeführt werden kann, beansprucht werden.

Ergänzende Maßnahmen im Verlauf der Krankheit

Krankheitskosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt geltend machen

In der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt können entstandene Krankheitskosten als außergewöhnliche Kosten angegeben werden. Zudem ist die Höhe der Einkünfte aufgrund des Kranken-, Übergangs- und Verletztengeldes sowie der Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt anzugeben. Außerdem müssen die empfangenen Sozialleistungen als Einkommen angegeben werden.

Schwerbehindertenausweis beantragen

Führen Krankheit, Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit zu dauerhaften Beeinträchtigungen kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Behinderung“.

Pflegebedürftigkeit beantragen

Werden Patienten pflegebedürftig, kann bei der Pflegekasse die Einstufung in einen Pflegegrad beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Pflegebedürftigkeit“.

Erwerbsminderungsrente bzw. Verletztenrente beantragen

Führen die Reha-Maßnahmen nicht zu einer Besserung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei den Rentenversicherungsträgern Erwerbsminderungsrente bzw. bei den Unfallversicherungsträgern Verletztenrente beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage Eintritt in den Ruhestand.

Patientenverfügung einsetzen

Mit einer Patientenverfügung können vorab Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall, festgelegt werden. Sie ist besonders hilfreich, wenn die betroffene Person selbst keine Wünsche mehr äußern kann. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Rechtliche Vorsorge“.

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