Krankmeldung beim Arbeitgeber und der Krankenkasse
Erkrankt eine erwerbstätige Person, so hat sie die Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ab Januar 2023 übermittelten die Arztpraxen nach dem Arztbesuch die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch (eAU) direkt an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus ebenfalls die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse. Nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten erstellen die Krankenkassen für den Arbeitgeber eine Meldung zum elektronischen Abruf bereit.
Vom Arbeitgeber oder einer Beauftragten Person (z. B. eine Steuerberatungskanzlei) können, nach Erhalt der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch die erkranke erwerbstätige Person, bei den Krankenkassen elektronisch die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung abgerufen werden. Grundsätzlich entfällt somit die papiergebundene Information der Krankenkasse und des Arbeitgebers durch die erkrankte erwerbstätige Person. Der erkrankten Person wird für die eigene Dokumentation von der Arztpraxis einen Ausdruck der Daten der Arbeitsunfähigkeit und auf Wunsch eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen im Krankheitsfall sichergestellt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht.
Sollte eine Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in der Arztpraxis technisch noch nicht möglich sein, erhalten die Versicherten Personen eine papiergebundene Reha. Diese müssen die Versicherten an ihre Krankenkasse weiterleiten. Zur Sicherung der Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen müssen sich die Arbeitnehmer auch weiterhin bei den Arbeitgebern krankmelden und die in der Arztpraxis ausgestellte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorlegen.
Dauer der Zahlung von Krankengeld
Dauert die Erkrankung an, wird in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse für 72 Wochen Krankengeld gezahlt. Innerhalb von 3 Jahren wird von der Krankenkasse höchstens für 72 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit ausgezahlt. Wenn der Anspruch auf Krankengeld endet kann zudem bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld) beantragt werden. Damit kann die finanzielle Versorgungslücke zwischen Krankengeld und anderen Leistungen, z. B. der Erwerbsminderungsrente überbrückt werden. Ist absehbar, dass eine Erkrankung auch nach 78 Wochen (6 Wochen Entgeltfortzahlung und 72 Wochen Krankengeld) weiter anhält, fordert die Krankenkasse die Betroffenen auf, einen Antrag auf Reha-Maßnahmen und / oder Erwerbsminderungsrente zu stellen.
Reha (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
Sofern medizinisch notwendig können im Verlauf der Krankheit Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) beantragt werden. Um den Betroffenen die Antragstellung zu erleichtern kann die Reha unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Rehabilitations- und Leistungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, gesetzliche Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Sozialamt) gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten.
Abhängig von der Erkrankung (z. B. schwerer Bandscheibenvorfall) kann die Krankenkasse zu einem Reha-Antrag auffordern. Jedoch zahlen die Krankenkassen während der Reha kein Krankengeld. Für die Dauer der Reha (meist 3 Wochen) können erkrankte erwerbstätige Personen in der Regel bei der Rentenversicherung Übergangsgeld beantragen. Ist die Reha aufgrund eines Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geboten ist die Unfallversicherung zuständig.
Wenn nach einer Reha weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestiert wird besteht wieder ein Anspruch auf Krankengeld. Jedoch wird die Zeit, in der die Rentenversicherung Übergangsgeld gezahlt hat, mit der Dauer der Zeit in der Krankengeld gezahlt wird, verrechnet. Das heißt die Zeitspanne von 72 Wochen in der das Krankengeld gezahlt werden kann verlängert sich nicht um die Dauer der Reha.
Wiedereingliederung
Nach längerer Krankheit kann der Übergang in die Berufstätigkeit durch eine Wiedereingliederung erleichtert werden. Das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. War eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen krank muss die Arbeitsstelle ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Dabei kann die stufenweise Wiedereingliederung ein Teil eines BEM sein. Während der Wiedereingliederung sind Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben. Die finanzielle Sicherung über den zuständigen Kostenträger ist jeweils abhängig von Art und Dauer der Erkrankung. So kann beispielsweise bei der Rentenversicherung im Anschluss an eine medizinische Reha-Maßnahme Übergangsgeld, bei der Unfallversicherung Verletztengeld, oder bei der Krankenversicherung Krankengeld beantragt werden.
Erwerbsminderungsrente
Führen die Reha-Maßnahmen nicht zu einer Besserung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei den Rentenversicherungsträgern Erwerbsminderungsrente bzw. bei den Unfallversicherungsträgern Verletztenrente beantragt werden. Wenn am Ende der Reha die Deutschen Rentenversicherung mit einem amtsärztlichen Gutachten die Prognose einer dauerhaften (länger als sechs Monate) Arbeitsfähigkeit von weniger als drei Stunden am Tag stellt, wird der Reha-Antrag automatisch in einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente umgewandelt. Damit finanzielle Versorgungslücken zwischen dem Ende der Krankengeldzahlung und der Erwerbsminderungsrente überbrückt werden können, kann bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld) beantragt werden. Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie in der Lebenslage Eintritt in den Ruhestand.
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Regel ein Antrag auf Gewährung von Leistungen durch den Versicherten oder seine Angehörigen nicht erforderlich. Die Berufsgenossenschaft prüft von Amts wegen, ob und welche Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen sind. Ist ein Arbeitsunfall oder das Auftreten einer Berufskrankheit die Ursache für eine Erkrankung erfolgt für die ersten 6 Wochen eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlt der Unfallversicherungsträger (die Berufsgenossenschaften) das Verletztengeld. Verletztengeld wird gezahlt bei Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit und während der Dauer der medizinischen Rehabilitation (medizinische Behandlung). Das Verletztengeld wird über die Krankenkasse ausgezahlt und muss in der Regel nicht beantragt werden, da die Krankenkassen durch die regelmäßig eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Kenntnis von der andauernden Krankheit haben. Die Unfallversicherungsträger werden zudem mit Eintritt der Berufskrankheit oder des Arbeitsunfalls und der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt unterrichtet. Die Krankenkasse zahlt anschließend im Auftrag des Unfallversicherungsträgers das Verletztengeld aus. Analog zum Krankengeld wird das Verletztengeld nach der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für weitere 72 Wochen gezahlt. Zudem zahlen bei beruflichen Reha-Maßnahmen (z. B. Umschulung, Weiterbildungen ohne medizinische Behandlung) die Unfallversicherungsträger Übergangsgeld.
Sind Betroffene nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert kann bei den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) ein Antrag auf Verletztenrente gestellt werden.