Steuerliche Entlastung

Menschen mit Behinderungen können beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung Steuererleichterungen beantragen.

Steuerliche und arbeitsrechtliche Entlastung

Menschen mit einer Behinderung können beim Finanzamt im Rahmen der Einkommen­steuererklärung steuerliche Entlastungen beantragen. Inwieweit die individuellen steuer­rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, kann ggf. mit Hilfe einer Steuer­beratung geklärt werden. Insofern werden hier lediglich Pauschbeträge beschrieben. Als Pauschbetrag wird eine feste Größe bezeichnet. So soll vermieden werden, dass in einem bestimmten Fall alle Einzelbelege zur exakten Auflistung der Kosten vorgelegt werden müssen. Der Pauschbetrag deckt die entstandenen Kosten bis zu der jeweils festgelegten Höhe des Pauschbetrages. Pauschbeträge können in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) für den monatlichen Lohnsteuerabzug eingetragen werden.

Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit einer Behinderung können bestimme Ausgaben sowohl als außergewöhnliche Belastungen (z. B. behindertengerechte Umbaumaßnahmen) oder einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen und dadurch eine Steuerermäßigung erzielen. Menschen mit einer Behinderung ab einem Grad der Behinderung GdB von 20 können einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. In welcher Höhe der Pauschbetrag zum Ansatz kommt, richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Sehbehinderte Menschen mit dem Merkmal BL oder hilflos (Merkmal H) können einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Bei der Kommunalverwaltung bzw. beim Versorgungsamt kann auf Antrag ein Grad der Behinderung unter 50 bescheinigt werden.

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag

Einen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag können Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert ), oder mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), dem Merkzeichen "BL" (blind) oder dem Merkzeichen "H" (hilflos) geltend machen. Dieser Pauschbetrag wird für die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten gewährt.

Befreiung von der Hunde­steuer

Bei der Kommunal­verwaltung können schwer­behinderte Menschen einen Antrag auf Befreiung von der Hunde­steuer stellen. Das Halten von Blinden­hunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraus­setzungen in jeder Kommune unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob die behinderte Person auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil sie beispiels­weise blind oder taub ist.

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