Ende des Erwerbslebens
Behinderte Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit früher in Rente zu gehen. Bei den Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder den für die DRV ehrenamtlich tätigen Versichertenberaterinnen und -beratern können behinderte Menschen einen Antrag auf Rente stellen. Abhängig von der jeweiligen Lebenssituation und weiteren Voraussetzungen kann der Renteneintritt jeweils mit unterschiedlichem Alter in Anspruch genommen werden.
Regelaltersgrenze
Grundsätzlich erreichen schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren die Regelaltersgrenze und können eine Rente ohne Abzüge beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind.
Für schwerbehinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind, ist ein Renteneintritt ohne Abzüge zu einem früheren Zeitpunkt möglich. Für sie erhöht sich jedoch die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre.
Vorgezogene Rente
Ab 62 Jahren können schwerbehinderte Menschen eine Rente mit Abzügen beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind.
Für schwerbehinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind und ebenfalls eine vorgezogene Rente beantragen möchten, erhöht sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente mit Abzügen stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Für jeden Monat, die eine Rente vor der individuellen Regelaltersgrenze beginnt, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Dadurch kann sich bei einer Rente, die maximal drei Jahre früher in Anspruch genommen wird ein Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug erfolgt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Rente wegen Erwerbsminderung
Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden, kann eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.
Ist ein Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt werden. Besteht noch Arbeitsfähigkeit für einige Stunden täglich, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragt werden.
Ruhestand bei Beamtinnen und Beamten mit einer Schwerbehinderung
Bei ihrem Dienstherrn können Beamtinnen und Beamte einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen einer Schwerbehinderung stellen. Die Altersgrenzen des Eintrittsalters und die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme richten sich nach dem Geburtsjahr.
Ab einem Alter von 65 Jahren können schwerbehinderte verbeamtete Menschen Ruhegehalt ohne Versorgungsabschläge beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind. Für schwerbehinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für ein abschlagsfreies Ruhegehalt schrittweise von 63 auf 65 Jahre.
Ab 62 Jahren können schwerbehinderte verbeamtete Menschen Ruhegehalt mit Versorgungsabschlag beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind. Für schwerbehinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind und ebenfalls vorzeitiges Ruhegehalt beantragen, erhöht sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Ruhegehalts mit Abzügen stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Für jeden Monat im Ruhestand, der vor der individuellen Regelaltersgrenze beginnt, werden 0,3 Prozent vom Ruhegehalt abgezogen. Dadurch kann sich bei einem Ruhegehalt, das maximal drei Jahre früher in Anspruch genommen werden kann, ein Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug erfolgt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und die Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben, kann ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gestellt werden.