Behinderung und Rente

Behinderte Menschen können unter bestimmten Voraus­setzungen früher in Rente gehen.

Ende des Erwerbslebens

Behinderte Menschen haben unter bestimmten Voraus­setzungen die Möglichkeit früher in Rente zu gehen. Bei den Dienst­stellen der Deutschen Renten­versicherung (DRV) oder den für die DRV ehrenamtlich tätigen Versicherten­beraterinnen und -beratern können behinderte Menschen einen Antrag auf Rente stellen. Abhängig von der jeweiligen Lebens­situation und weiteren Voraus­setzungen kann der Renten­eintritt jeweils mit unter­schiedlichem Alter in Anspruch genommen werden.

Regelaltersgrenze

Grundsätzlich erreichen schwer­behinderte Menschen mit 65 Jahren die Regel­alters­grenze und können eine Rente ohne Abzüge beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind.

Für schwer­behinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind, ist ein Renten­eintritt ohne Abzüge zu einem früheren Zeit­punkt möglich. Für sie erhöht sich jedoch die Alters­grenze für eine abschlags­freie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

Vorgezogene Rente

Ab 62 Jahren können schwer­behinderte Menschen eine Rente mit Abzügen beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind.

Für schwerbehinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind und ebenfalls eine vorgezogene Rente beantragen möchten, erhöht sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente mit Abzügen stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Für jeden Monat, die eine Rente vor der indi­viduellen Regelalters­grenze beginnt, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Dadurch kann sich bei einer Rente, die maximal drei Jahre früher in Anspruch genommen wird ein Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug erfolgt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regel­alters­grenze.

Rente wegen Erwerbsminderung

Ist die Regel­alters­grenze noch nicht erreicht und die Arbeits­fähigkeit eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden, kann eine Rente wegen Erwerbs­minderung bzw. teilweiser Erwerbs­minderung bei der Deutschen Renten­versicherung beantragt werden.

Ist ein Arbeiten aus gesund­heitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann eine Rente wegen voller Erwerbs­minderung beantragt werden. Besteht noch Arbeits­fähigkeit für einige Stunden täglich, kann die Rente wegen teil­weiser Erwerbs­minderung beantragt werden.

Ruhestand bei Beamtinnen und Beamten mit einer Schwerbehinderung

Bei ihrem Dienstherrn können Beamtinnen und Beamte einen Antrag auf Versetzung in den Ruhe­stand wegen einer Schwer­behinderung stellen. Die Alters­grenzen des Eintritts­alters und die Alters­grenze für die abschlags­freie Inanspruch­nahme richten sich nach dem Geburtsjahr.
Ab einem Alter von 65 Jahren können schwer­behinderte verbeamtete Menschen Ruhe­gehalt ohne Versorgungs­abschläge beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind. Für schwer­behinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind, erhöht sich die Altersgrenze für ein abschlags­freies Ruhe­gehalt schrittweise von 63 auf 65 Jahre.
Ab 62 Jahren können schwer­behinderte verbeamtete Menschen Ruhe­gehalt mit Versorgungs­abschlag beantragen, wenn sie 1964 oder später geboren sind. Für schwer­behinderte Menschen, die vor 1964 geboren sind und ebenfalls vorzeitiges Ruhegehalt beantragen, erhöht sich die Möglichkeit der Inanspruch­nahme eines Ruhe­gehalts mit Abzügen stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr. Für jeden Monat im Ruhestand, der vor der indivi­duellen Regelalters­grenze beginnt, werden 0,3 Prozent vom Ruhe­gehalt abgezogen. Dadurch kann sich bei einem Ruhe­gehalt, das maximal drei Jahre früher in Anspruch genommen werden kann, ein Ab­schlag von 10,8 Prozent ergeben. Der Abzug erfolgt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelalters­grenze.
Ist die Regelalters­grenze noch nicht erreicht und die Dienst­fähigkeit nicht mehr gegeben, kann ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstun­fähigkeit gestellt werden.

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