Elternassistenz
Eltern mit Behinderungen können im Rahmen der Elternassistenz Leistungen zur Teilhabe bei unterschiedlichen Kostenträgern wie zum Beispiel der gesetzlichen Krankenkasse, der Agentur für Arbeit, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Jugend- und Sozialhilfe beantragen. Der Antrag kann unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten. Mit der Elternassistenz soll es Eltern ermöglicht werden, ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen. Elternassistenz kann zum Beispiel Hilfe im Haushalt oder Begleitung zum Kinderarzt sein. Beratung hierzu bieten die regionalen Fachstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) an.
Mutterschutzfrist nach Entbindung
Wird ein Kind mit einer Behinderung geboren, müssen Arbeitgeber auf Antrag eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von 12 Wochen gewähren.
Freistellung von der Arbeit
Erkranken in einem Haushalt Kinder mit einer Behinderung, können sich Eltern (unabhängig vom Alter des behinderten Kindes) von der Arbeit freistellen lassen, wenn keine andere Person im Haushalt das kranke Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Die unbezahlte Freistellung kann je Kind im Kalenderjahr für höchstens 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern 25 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.
Kinderpflegekrankengeld (Kinderkrankengeld)
Erkrankt ein Kind mit einer Behinderung, kann als Lohnersatz bei der Krankenkasse, unabhängig vom Alter des Kindes, das sogenannte „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ beantragt werden. Dazu ist dem Antrag u. a. die ärztliche Krankmeldung des Kindes sowie ein Nachweis der Behinderung beizufügen. Bei Arbeitslosigkeit kann ebenfalls das Krankengeld beantragt werden, wenn aufgrund der Erkrankung des Kindes die Stellensuche nicht fortgeführt werden kann.
Haushaltshilfe bei Krankheit
Wenn in einem Haushalt mit einem behinderten Kind die haushaltsführende Person erkrankt (und währenddessen kein Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann), kann eine Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zu einer Kur, einer Reha Maßnahme oder einem Krankenhausaufenthalt, bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung, den Unfallversicherungsträgern bzw. der Berufsgenossenschaft oder beim Amt für Soziales beantragt werden. Der Antrag ist abhängig von der Einkommenssituation und kann unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten. Die Haushaltshilfe übernimmt notwendige Arbeiten im Haushalt, wie zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dafür müssen Einkommensnachweise erbracht und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden, aus der die voraussichtliche Dauer des Bedarfs hervorgeht.