Tod
Stand: Februar 2023
LifeSituationHeadline
-
Lebenslage Tod
Mit einem Todesfall einher gehen Klärungen finanzieller Art, Abmeldungen und Erbschaftsangelegenheiten. Ein Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis ist ein tiefer Einschnitt im Leben. In Trauer fällt das Handeln schwer. Dennoch sind zeitnah einige Formalitäten zu erledigen.
Wofür interessieren Sie sich?
-
Der Totenschein
Wenn Menschen zuhause sterben, ist es wichtig, den hausärztlichen Dienst zu benachrichtigen. Ist der Hausarzt oder die Hausärztin nicht erreichbar, kann der kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117 angerufen werden. Der Totenschein wird von einem Arzt oder einer Ärztin ausgestellt. Dafür wird der Personalausweis der verstorbenen Person benötigt. Wird eine natürliche Todesursache festgestellt, wird der Totenschein sofort ausgestellt. Ist die Todesursache nicht natürlich oder unklar, wird der hausärztliche Dienst die zuständigen Behörden benachrichtigen. Kann man selbst erkennen, dass die Todesursache nicht natürlich ist (eindeutige Selbsttötung, ein kriminelles Delikt), so ist die Polizei zu benachrichtigen. Tritt der Todesfall im Krankenhaus oder auch in einem Senioren- oder Pflegeheim ein, benachrichtigt die Institution den hausärztlichen Dienst. Nur mit einer Totenbescheinigung kann eine Sterbeurkunde ausgestellt werden.
Auswahl
-
Die Sterbeurkunde / Anzeigepflicht des Todes beim Standesamt
Wenn Menschen zuhause sterben, ist es wichtig, den hausärztlichen Dienst zu benachrichtigen. Ist der Hausarzt oder die Hausärztin nicht erreichbar, kann der kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter 116 117 angerufen werden. Der Totenschein wird von einem Arzt oder einer Ärztin ausgestellt. Dafür wird der Personalausweis der verstorbenen Person benötigt. Wird eine natürliche Todesursache festgestellt, wird der Totenschein sofort ausgestellt. Ist die Todesursache nicht natürlich oder unklar, wird der hausärztliche Dienst die zuständigen Behörden benachrichtigen. Kann man selbst erkennen, dass die Todesursache nicht natürlich ist (eindeutige Selbsttötung, ein kriminelles Delikt), so ist die Polizei zu benachrichtigen. Tritt der Todesfall im Krankenhaus oder auch in einem Senioren- oder Pflegeheim ein, benachrichtigt die Institution den hausärztlichen Dienst. Nur mit einer Totenbescheinigung kann eine Sterbeurkunde ausgestellt werden.
Auswahl
-
Ich möchte mich über unterschiedliche Bestattungsarten informieren
In Deutschland besteht grundsätzlich eine Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass wenn ein Mensch stirbt die nächsten Angehörigen zu dessen Bestattung verpflichtet sind und in der Regel auch die Kosten dafür tragen müssen. Bei den Bestattungsarten wird unterscheiden nach Erdbestattung in einem Sarg oder einer Feuerbestattung (in einem Urnengrab auf einem Friedhof oder einem Friedwald bzw. RuheForst oder einer Seebestattung).
Wofür interessieren Sie sich?
-
Feuerbestattung
Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam in einem Krematorium eingeäschert und anschließend in einer Urne beigesetzt. Bei der Kommunalverwaltung ist ein Antrag auf Feuerbestattung zu stellen. Wird ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Bestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen zur Beisetzung von diesem eingeholt.
Unabhängig von der Bestattungsart ist dem Antrag auf Bestattung die Sterbeurkunde und soweit vorhanden eine Verfügung der verstorbenen Person über die Art der Beisetzung beizufügen. -
Erdbestattung
Eine Erdbestattung in einem Sarg findet auf einem Friedhof oder Friedwald statt. Bei der Kommunalverwaltung ist ein Antrag auf eine Erdbestattung zu stellen. Wird ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Bestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen zur Beisetzung von diesem eingeholt. Unabhängig von der Bestattungsart ist dem Antrag auf Bestattung die Sterbeurkunde und soweit vorhanden eine Verfügung der verstorbenen Person über die Art der Beisetzung beizufügen.
-
Seebestattung
Bei einer Seebestattung wird die Asche in einer speziellen Seebestattungsurne aus auflösbarem Material dem Meer übergeben. Da das Bestattungsrecht in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, muss vor einer Seebestattung in einigen Fällen eine Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde eingeholt werden. Außerdem muss bei der Gemeinde, in der das Bestattungsschiff seinen Heimathafen hat, ein Antrag auf Seebestattung gestellt werden. Wird ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation der Seebestattung beauftragt, werden die erforderlichen Genehmigungen für die Bestattung von diesem eingeholt.
Unabhängig von der Art der Bestattung ist dem Antrag auf Bestattung die Sterbeurkunde und, soweit vorhanden, eine Verfügung des oder der Verstorbenen über die Art der Bestattung beizufügen. -
Todesfall im Ausland / Überführung ins Ausland
Wofür interessieren Sie sich?
-
Todesfall im Ausland
Tritt der Tod im Ausland ein, sollten sich die Angehörigen oder Mitreisenden an die Auslandsvertretungen wie zum Beispiel die Deutsche Botschaft oder ein Konsulat beziehungsweise Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland wenden. Diese übernehmen alle notwendigen Formalitäten und setzen sich über das Auswärtige Amt in Berlin mit der zuständigen Behörde in Deutschland in Verbindung. Der Sterbefall ist mit der ärztlichen Totenbescheinigung anzuzeigen.
-
Internationale Überführung
Soll der Leichnam einer verstorbenen Person in einem Sarg über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland befördert werden, so ist dies nur mit einem amtlichen Leichenpass zulässig. Er beinhaltet die persönlichen Daten des Verstorbenen, Angaben über die Todesursache, eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Einsargung durch ein Bestattungsinstitut und den Nachweis, dass keine gesundheitlichen Risiken vorliegen. Der Leichenpass wird auf Antrag der Angehörigen oder des von ihnen beauftragten Bestattungsinstituts ausgestellt. Jeweils abhängig vom Bundesland ist die Kommunalverwaltung, das Standesamt, die Ordnungsbehörde oder das Gesundheitsamt zuständig. Auch hierfür ist die Vorlage des Totenscheins und der Sterbeurkunde erforderlich.
-
Finanzielles
Wofür interessieren Sie sich?
-
Auskunftsersuchen
Wenn für Angehörige unklar ist, ob Familienangehörige noch leben oder bereits verstorben sind, können diese bei der Meldebehörde bzw. dem Bürgeramt, das für den Wohnbezirk des Familienangehörigen zuständig ist, einen Antrag auf eine einfache Melderegisterauskunft stellen. Über eine erweiterte Meldeauskunft können unter anderem Auskünfte über das Sterbedatum und den Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch über den Staat, in dem die Person verstorben ist, beantragt werden.
-
Weitere Behörden benachrichtigen
Unter Vorlage der Sterbeurkunde sind bei einem Todesfall auch Behörden zu informieren, von denen der oder die Verstorbene finanzielle Leistungen bzw. Vergünstigungen erhalten hat.
- Krankenkasse: Mit dem Tode des Versicherungsnehmers erlischt die Versicherung. Das Ende der vertraglichen Beziehungen ist mit der Sterbeurkunde zu belegen.
- Hauptzollamt, falls der oder die Verstorbene von der Kfz-Steuer befreit war oder eine Ermäßigung der Kfz-Steuer erhielt.
- Amt für Soziales: falls Sozialhilfe bezogen wurde.
- Agentur für Arbeit: falls ALG bezogen wurde.
- BAföG-Amt: falls BAföG bezogen wurde.
- Deutsche Rentenversicherung: falls Rente, Witwen oder Waisenrente bezogen wurde.
- Familienkasse: falls Kindergeld bzw.zusätzlich Kinderzuschlag gezahlt wurde.
- Jobcenter: falls Bürgergeld oder Sozialgeld bezogen wurden.
- Pflegekasse falls Pflegegeld bezogen wurde.
- Unfallversicherungsträger falls Verletztenrente bezogen wurde.
- Wohngeldstelle: falls Wohngeld bezogen wurde.
- Zusätzlich sind ggf. weitere Behörden zu informieren.
- Kfz-Zulassungsbehörde: Benachrichtigung über den Tod des Kfz-Halters
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: falls der Rundfunkbeitrag nicht mehr zu zahlen ist.
-
Testament / Erbe
Wofür interessieren Sie sich?
-
Testament
Der sogenannte letzte Wille kann in einem Testament festgehalten werden. Je nach individuellen Präferenzen kann das Testament sowohl zu Hause aufbewahrt als auch bei einer Verwahrstelle (Nachlassgericht, Notariat) hinterlegt werden.
Bitte treffen Sie eine Auswahl:
-
Testament zu Hause aufbewahren
Bei dieser Variante hängt die Berücksichtigung durch das Nachlassgericht davon ab, ob den Erben der Aufbewahrungsort des Testaments bekannt ist und ob das Testament pflichtgemäß an das Nachlassgericht abgeliefert wird. Bei Kenntnis von Existenz und Aufbewahrungsort des Testaments besteht die Pflicht, das Testament unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist für zu Hause verwahrte Testamente nicht möglich. Im Zentralen Testamentsregister können nur notarielle Testamente und eigenhändige Testamente in amtlicher Verwahrung registriert werden.
-
Testament beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung geben
Sofern ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben wurde, wird das zuständige Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers über das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer über die Existenz des Testaments informiert. Das Nachlassgericht wendet sich dann an die Erben.
-
Notariell beurkundete Testamente
Notariell beurkundete Testamente werden grundsätzlich vom Notariat in besondere amtliche Verwahrung genommen und damit auch im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Nach dem Tod des Erblassers informiert das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer das zuständige Nachlassgericht über die Existenz des Testaments.
-
Zentrales Testamentsregister
Im Zentralen Testamentsregister können nur notarielle Testamente und handschriftliche Testamente in amtlicher Verwahrung registriert werden. Für zu Hause verwahrte Testamente ist eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister nicht möglich. Das Zentrale Testamentsregister enthält bei Testamenten nur die Verwahrangaben, wie die Anschrift der Verwahrstelle und das Aktenzeichen, unter dem das Testament bei der Verwahrstelle zu finden ist. Der Inhalt der Urkunden wird nicht in das Register aufgenommen.
Im Sterbefall informiert das Standesamt, das die Sterbeurkunde ausstellt, das Zentrale Testamentsregister von Amts wegen. Soweit zu der verstorbenen Person Eintragungen vorhanden sind, werden die amtlichen Verwahrstellen sowie das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall informiert. Die Verwahrstellen geben daraufhin die bei ihnen verwahrten Urkunden an das Nachlassgericht ab. Das Nachlassgericht (das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Verstorbenen) benachrichtigt daraufhin die Erbinnen und Erben und eröffnet das Testament. Lag der letzte Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Verstorbenen mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland oder war der Erblasser oder die Erblasserin im Inland ohne festen Wohnsitz, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für die Testamentseröffnung zuständig. -
Erbe
Nach einem Todesfall können auch Behördenkontakte zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten notwendig werden (z. B. zum Nachlassgericht oder zum Finanzamt).
Bitte treffen Sie eine Auswahl:
-
Erbe ausschlagen / Schulden
.
-
Erbe ausschlagen
Durch Erbschaft wird man ohne ausdrückliche Erklärung Erbe oder Erbin. Dabei erbt man sowohl das Vermögen als auch die Schulden des oder der Verstorbenen. Dies kann nur durch Ausschlagung der Erbschaft verhindert werden. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten nicht anzunehmen.
Soll die Erbschaft ausgeschlagen werden, muss dies ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin. Die Ausschlagung kann auch bei dem Amtsgericht erklärt werden, in dessen Bezirk der oder die Ausschlagende den Wohnsitz hat. Hatte der oder die Erblasserin den letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland oder war er oder sie im Inland ohne festen Wohnsitz, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Ist ein persönliches Erscheinen zur Erklärung der Ausschlagung nicht möglich, kann eine notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht eingereicht werden.Die Erbausschlagung ist innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis des Erbfalls) beim zuständigen Nachlassgericht zu erklären. Hat der Erblasser oder die Erblasserin außerhalb Deutschlands gelebt oder hält sich der Erbe oder die Erbin zum Zeitpunkt der Kenntnis von der Erbschaft im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.
Zu beachten ist, dass sich das Nachlassgericht nur dann an die Erbinnen und Erben wendet, wenn der Erblasser oder die Erblasserin ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt hat oder ein notarielles Testament im Zentralen Testamentsregister registriert ist. Die Ausschlagungsfrist beginnt mit dem Zugang des Schreibens des Nachlassgerichts. Liegt kein Testament vor, beginnt die Ausschlagungsfrist für die gesetzlichen Erbinnen und Erben mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers oder der Erblasserin. Soll die Erbschaft ausgeschlagen werden, müssen die Erbinnen und Erben dies in beiden Fällen ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Soll eine Erbschaft für minderjährige Kinder ausgeschlagen werden, müssen dies die Erziehungsberechtigten tun. -
Schulden
Schuldenhaftung auf den Nachlass begrenzen
Vererbt werden sowohl Vermögenswerte als auch Schulden. Die Erben haften daher grundsätzlich auch für die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers, und zwar mit ihrem eigenen Vermögen. Wenn Schulden im Nachlass vermutet werden, kann anstelle einer Erbausschlagung die Haftung für die Schulden beschränkt werden. Dies ist unter anderem durch ein Aufgebotsverfahren, eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren möglich.Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht beantragen
Bleibt ein Nachlass trotz Nachforschungen unübersichtlich, kann beim Nachlassgericht eine Haftungsbeschränkung in Form einer Nachlassverwaltung beantragt werden. Hierfür gilt eine Frist von zwei Jahren, die mit der Annahme der Erbschaft beginnt. Das Nachlassgericht bestellt einen Nachlassverwalter oder eine Nachlassverwalterin, die den Nachlass ordnet und die Gläubiger oder Gläubigerinnen befriedigt. Auch die Kosten der amtlichen Nachlassverwaltung werden aus der Erbmasse bezahlt. Soweit der Nachlass nicht vollständig aufgebraucht ist, steht der Rest den Erben und Erbinnen zu. Können die Schulden nicht aus dem Nachlass beglichen werden, beantragt der Nachlassverwalter oder die Nachlassverwalterin beim Insolvenzgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren.Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht beantragen
Stellt sich nach der Erbschaftsannahme heraus, dass der Nachlass verschuldet ist, kann beim Insolvenzgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Hierfür gilt eine Frist von zwei Jahren, die mit der Annahme der Erbschaft beginnt. Der Antrag kann bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) gestellt werden, in dessen Bezirk der Erblasser oder die Erblasserin gewohnt hat. Das Privatvermögen der Erben und Erbinnen bleibt dabei unangetastet, Insolvenzmasse ist ausschließlich der Nachlass. Für das Insolvenzverfahren sind Gerichtskosten zu entrichten.
Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten des Verfahrens und die Vergütung des Insolvenzverwalters oder der Insolvenzverwalterin aus dem Nachlass gedeckt werden können. Ist dies nicht der Fall, stellt das Gericht durch Beschluss die Dürftigkeit des Nachlasses fest. Die Erben und Erbinnen können sich gegenüber den Gläubigern oder Gläubigerinnen des Erblassers oder der Erblasserin, wie Unternehmen oder Banken, auf diese Entscheidung berufen und die Begleichung der Schulden verweigern. -
Erbrecht bei doppelter Staatsangehörigkeit
Erbrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer doppelten EU-Staatsbürgerschaft werden durch die EU-Erbrechtsverordnung geregelt. Sie räumt den Erblassern und Erblasserinnen eine Rechtswahl ein. Das bedeutet, dass eine Person mit mehreren EU-Staatsangehörigkeiten das Erbrecht der Länder wählen kann, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. Welches Erbrecht zur Anwendung kommen soll, muss jedoch zu Lebzeiten schriftlich in Form einer Erklärung in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten werden. Fehlt eine solche Erklärung, gilt in der Regel das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen Lebensmittelpunkt hatte.
-
Erbschein
Beim Tod des Erblassers oder der Erblasserin (Erblasser oder Erblasserin sind diejenigen, deren Vermögen durch den Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht) ist für berechtigte Dritte zunächst unklar, wer die Rechtsnachfolge angetreten hat. Der Erbschein soll diese Unsicherheit im Rechtsverkehr bei gesetzlichen und vertraglichen Verfügungen beseitigen. Die Erteilung eines Erbscheins setzt die Annahme der Erbschaft voraus. Im Erbschein wird amtlich beurkundet, wer Erbe oder Erbin ist und in welchem Umfang die Erbschaft angefallen ist. Gesetzliche Regelungen bestehen insbesondere für Grundstücke: Der Nachweis des Erbrechts gegenüber dem Grundbuchamt kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Liegt ein Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, ersetzt dieses den Erbschein. Hält das Grundbuchamt das Erbrecht durch das öffentliche Testament nicht für nachgewiesen (z.B. weil es unklar formuliert ist), kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen. Ein Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden, das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers oder der Erblasserin. Lag der letzte Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort eines Erblassers bzw. einer Erblasserin mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland oder war der Erblasser bzw. die Erblasserin im Inland ohne festen Wohnsitz, ist der Erbschein beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu beantragen. Dem Antrag ist eine notarielle Verfügung von Todes wegen oder die Niederschrift über die Testamentseröffnung beizufügen.
-
Anzeigepflicht der Erbschaft beim Finanzamt
Wer erfährt, dass er oder sie im Zusammenhang mit einem Todesfall Vermögen erhält, ist verpflichtet, diesen Vorgang innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis dem für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt prüft dann, ob eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich grundsätzlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Erben oder der Erbin zum Erblasser oder der Erblasserin. Je nach Erbschaftsteuerklasse steht dem Erben oder Erbin ein bestimmter Freibetrag zu, der steuerfrei vererbt wird. So beträgt der Freibetrag für Ehegatten derzeit 500.000 Euro. Darüber hinaus ist der Erbe oder die Erbin grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung für den Erblasser oder die Erblasserin abzugeben. Zuständig ist das für den Erblasser oder die Erblasserin erbschaftsteuerlich zuständige Finanzamt. Auch die Beteiligten einer Erbengemeinschaft sind grundsätzlich verpflichtet, eine Feststellungserklärung für die Einkünfte der Erbengemeinschaft abzugeben. Diese ist bei dem für die Verwaltung der Erbengemeinschaft zuständigen Finanzamt einzureichen.
Die Anzeigepflicht für ererbtes Vermögen entfällt, wenn die Erbschaft auf einem Testament oder Erbvertrag beruht, das von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notariat oder einem deutschen Konsulat eröffnet worden ist und sich aus dieser Urkunde das Erbverhältnis zweifelsfrei ergibt. Eine Anzeigepflicht besteht nicht, da Gerichte, Behörden, Amtsträger und Notariate verpflichtet sind, einen erbschaftsteuerlich relevanten Vorgang den Finanzbehörden anzuzeigen. Soweit jedoch Grundstücke vererbt werden, ist eine Anzeige beim Finanzamt erforderlich. -
Erben von Grundstücken
Erbinnen oder Erben eines Grundstücks können einen Grundbuchauszug beim Grundbuchamt (Amtsgericht), bei einem Notariat oder über einen Online-Service beantragen. Der Grundbuchauszug gibt unter anderem Auskunft darüber, ob das Grundstück mit Grundschulden belastet ist und ob Wege-, Nießbrauch- oder Wohnrechte eingetragen sind. Diese Informationen können bei der Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft hilfreich sein.
Wurde ein Grundstück geerbt, müssen die geänderten Eigentumsverhältnisse nach Aufforderung durch das Grundbuchamt oder auf eigenen Antrag durch eine Grundbuchberichtigung angepasst werden. Erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren, fallen für die Grundbucheintragung keine Gebühren an. Spätere Eigentumsumschreibungen sind gebührenpflichtig.