Ehrenamtskarte
Die geleistete ehrenamtliche Arbeit kann durch eine entsprechende Ehrenamtskarte offiziell nachgewiesen werden. Das Verfahren zur Vergabe der Karte unterliegt länderspezifischen Regelungen. Die Zuständigkeit liegt jedoch in den meisten Fällen bei kommunalen Behörden oder den Landesministerien und muss dort beantragt werden.
Steuerliche Erleichterungen
Falls im Ehrenamt tätige Personen eine Aufwandsentschädigung erhalten, so ist diese bis zu einem Festbetrag von 3 000 Euro jährlich steuerfrei (zum Beispiel die Übungsleiterpauschale sowie die Ehrenamtspauschale). In der Steuererklärung können entsprechende Eintragungen gemacht werden – je nachdem ob die ehrenamtlich Tätigen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen oder selbstständig sind. Bei Bezug von Arbeitslosengeld muss dem Arbeitsamt das Ehrenamt angezeigt werden. Ein Arbeitseinsatz von mehr als 15 Stunden pro Woche zählt als Nebentätigkeit und wirkt sich genauso auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus wie der Erhalt von Entschädigungen, die einen monatlichen Betrag von 200 Euro übersteigen.
Jugendarbeit / Katastrophenschutz
Findet das Ehrenamt in der Jugendarbeit oder im Katastrophenschutz statt, ergeben sich zusätzliche Behördenkontakte. Gegebenenfalls müssen ehrenamtlich Tätige dem Verein vor Aufnahme der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden, welches beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden kann. Beide Arbeitsfelder werden zudem gesondert gefördert.
Freistellung aufgrund öffentlichen Interesses
Liegt die ehrenamtliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse, muss der Arbeitgeber den ehrenamtlich Tätigen für diese Zeit freistellen. Hierfür muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Jugendamt bzw. bei der Katastrophenschutzbehörde einen Antrag auf Freistellung stellen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall gesetzlich verpflichtet, das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten für private Zwecke ist der Arbeitgeber hingegen nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer freizustellen. Die durch den Ausfall verursachten Kosten werden durch den Aufgabenträger der ehrenamtlichen Tätigkeit dem Arbeitgeber auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet.
Gesetzliche Unfallversicherung
Ehrenamtlich Tätige sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit agieren. Dies gilt auch für Personen, die sich in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen ehrenamtlich engagieren.