Vor Beginn der Berufsausbildung
Vor Beginn einer Ausbildung müssen dem Ausbildungsbetrieb nach erfolgreicher Bewerbung verschiedene Nachweise vorgelegt werden, z. B. ein Versicherungsnachweis der Krankenkasse und Beglaubigungen von Zeugnissen oder anderen Nachweisen. Beglaubigte Kopien werden u. a. bei der Kommunalverwaltung ausgestellt.
Angehende Auszubildende müssen in der Regel folgende Nachweise in ihrem Ausbildungsbetrieb vorlegen:
- Amtsärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
- Führungszeugnis: ein behördliches Führungszeugnis von der Kommunalverwaltung
- Steuerliche Identifikationsnummer (ausgestellt durch das Bundeszentralamt für Steuern)
- Sozialversicherungsnummer (kann bei der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden)
Je nach Ausbildungsberuf, kann es sein, dass der Ausbildungsbetrieb unter anderem
- ein erweitertes Führungszeugnis fordert, da z. B. mit Jugendlichen und Kindern gearbeitet wird (nähere Informationen hierzu auf der Info-Seite des Bundesjustizamtes)
- eine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz fordert. Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz wird z. B. beim Umgang mit Lebensmitteln verlangt
Sind angehende Auszubildende vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses minderjährig, benötigen sie für die oben genannte amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einen Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen erhält man nach Vorzeigen eines Personalausweises bei der Kommunalverwaltung oder beim Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz und ist der Amtsärztin oder dem Amtsarzt zu überreichen. Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen müssen bis zur Volljährigkeit jedes Jahr wiederholt werden.
Für Auszubildende, die ein Ausbildungsgehalt erhalten, besteht eine Versicherungspflicht. Für sie entfällt somit die Möglichkeit einer Familienversicherung. Sie müssen sich selbst versichern und eine eigene Versicherung mit der Krankenkasse abschließen. Neben der Kranken- und Pflegeversicherung sind sowohl eine Renten- als auch eine Arbeitslosenversicherung verpflichtend.
Zusätzlich können Kosten, die durch das Erstellen und den Versand von Bewerbungen entstehen, von der Agentur für Arbeit rückerstattet werden. Dafür sind Rechnungen und Belege der entstandenen Kosten einzureichen.
Mit Beginn der Berufsausbildung
Formalitäten
- Rentenzusatzversicherung: Mit Beginn einer Ausbildung können Auszubildende eine Rentenzusatzversicherung, im öffentlichen Dienst beispielsweise bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), abschließen. Dafür ist ein Einkommensnachweis erforderlich. Die Information, ob es eine betriebliche Rentenzusatzversicherung gibt, kann beim Ausbildungsbetrieb eingeholt werden.
- Familienkasse / Krankenkasse: Zusätzlich muss der Beginn der Ausbildung bei der Familienkasse und der Krankenkasse gemeldet werden. Als Nachweis sollte der Ausbildungsvertrag eingereicht werden. Zudem sind regelmäßig Beschäftigungsnachweise einzureichen.
- Schülerausweis: Weiterhin wird Berufsschülerinnen und -schülern ein entsprechender Schülerausweis ausgestellt. Dafür muss der Berufsschule ein Foto vorgelegt werden. Mit diesem Ausweis können beispielsweise Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.
Beantragung finanzieller Unterstützung
Auszubildende können zudem weitere staatlich finanzierte Unterstützungsleistungen beantragen:
- Familienkasse: Bei der Familienkasse kann die Abzweigung des Kindergelds, das bedeutet die Auszahlung des Kindergelds an das Kind selbst, beantragt werden. Dafür sind Nachweise über die eigene Erwerbssituation, wie zum Beispiel den Ausbildungsvertrag, zu erbringen.
- Agentur für Arbeit: Bei der Agentur für Arbeit kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt werden. Diesem Antrag sind die Einkommensnachweise beider Elternteile sowie der Ausbildungsvertrag, Zeugnisse und der Lebenslauf der oder des Auszubildenden beizufügen. Die Agentur für Arbeit bietet Jugendlichen mit Ausbildungshemmnissen ausbildungsbegleitende Hilfen an. Diese dienen beispielsweise dazu, Sprach- oder Bildungsdefizite abzubauen oder gezielt auf Prüfungen vorzubereiten. Für die Beantragung müssen der Ausbildungs- oder Einstiegsqualifizierungsvertrag, ein aktuelles Berufsschulzeugnis, das Abschlusszeugnis der letzten Schule sowie ein Lebenslauf eingereicht werden. Falls die BAB nicht gewährt wird, kann bei der Wohngeldstelle der Kommunalverwaltung Wohngeld beantragt werden. Dafür sind der Mietvertrag und Einkommensnachweise beim örtlichen Wohnungs- oder Bürgeramt einzureichen.In Härtefallsituationen kann bei der Agentur für Arbeit während der Ausbildung ein Härtefallzuschuss oder -darlehen beantragt werden. Genauere Informationen und Voraussetzungen unter dem Link „Finanzielle Hilfe für Härtefälle“
- Bundesverwaltungsamt: Beim Bundesverwaltungsamt können Auszubildende außerdem einen Bildungskredit beantragen. Hierzu müssen eine Kopie des Personalausweises sowie eine aktuell ausgestellte Schulbescheinigung, aus der die Gesamtdauer der Ausbildung und der angestrebte Abschluss hervorgehen, vorgelegt werden. Bei vorherigem Absolvieren einer Berufsausbildung ist zudem ein Nachweis über den Abschluss vorzuweisen.
- Befreiung / Ermäßigung Rundfunkbeitrag: Letztlich können Auszubildende, die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, eine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beim Rundfunkbeitragsservice beantragen. Benötigt werden dafür die Bescheide staatlicher Unterstützungsleistungen.
- BAföG: Auszubildende, die eine rein schulische Ausbildung absolvieren, haben Anspruch auf Schüler-BAföG. Auszubildende, die die klassische duale Ausbildung bei einem Arbeitgeber absolvieren und dabei Gehalt verdienen, haben keinen Anspruch auf BAföG.
Ausbildungsspezifische Anforderungen
Auszubildende treten während ihrer Ausbildung in Belangen wiederholt mit öffentlichen Stellen in Kontakt, um spezifische Angelegenheiten zu klären.
Auszubildende können sich in vielen Fällen an die zuständigen Kammern, zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern (IHK) oder die Handwerkskammern (HWK), wenden. Dort haben sie die Möglichkeit, die Verlängerung oder die Verkürzung der regulären Ausbildungszeit zu beantragen. Im Falle einer Verkürzung der Ausbildungszeit kann bei der zuständigen Kammer der Antrag auf eine vorzeitige Prüfungszulassung gestellt werden, sofern dies vom Ausbildungsbetrieb nicht selbst vorgenommen wird. Dem Antrag beizufügen sind das Ergebnis der Zwischenprüfung, das Einverständnis des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule sowie, falls zutreffend, der Nachweis einer Behinderung. Weiterhin müssen die Berichtshefte gegen Ende der Ausbildung bei den Kammern eingereicht werden.
Sollte das Ausbildungsverhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden schon vor Ablegen der Abschlussprüfung beendet worden sein, muss sich der oder die Auszubildende selbstständig bei der zuständigen Kammer zur Abschlussprüfung anmelden. Schließlich kann bei der Kammer ein Antrag auf Übernahme der Berufsschulnote in das Abschlusszeugnis gestellt werden. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung.
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis am vertraglich festgelegten Datum. Auszubildende können eine Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächstmöglichen Wiederholungstermin, in der Regel um ein halbes Jahr, jedoch höchstens um ein ganzes Jahr, verlangen. Dafür muss unverzüglich ein Antrag bei der zuständigen Kammer gestellt werden.
Vorzeitiges Ende der Berufsausbildung / Wechsel des Ausbildungsbetriebs
Während der Probezeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch Auszubildende das Ausbildungsverhältnis fristlos und ohne Angabe von Gründen beenden. Nach Ablauf der Probezeit ist dies nur durch Einhaltung der Kündigungsfristen und unter Angabe von Gründen möglich. Fristlose Kündigungen nach der Probezeit sind nur aus besonderen Gründen möglich.
Möchte der oder die Auszubildende während der Ausbildung den Ausbildungsbetrieb wechseln, ist es ratsam, sich vor Beendigung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses nach einem neuen Ausbildungsbetrieb umzusehen. Für den Bewerbungsprozess kann bei dem bestehenden Ausbildungsbetrieb ein Arbeitszeugnis angefordert werden. Bei Beendigung des alten Ausbildungsverhältnisses ist ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber eine sinnvolle Möglichkeit.
Vor der Unterzeichnung des neuen Ausbildungsvertrags sollte die Anrechnung der bereits geleisteten Ausbildungszeit mit dem Ausbildungsbetrieb besprochen werden. Der (gegebenenfalls notwendige) Wechsel der Berufsschule wird vom Ausbildungsbetrieb vollzogen.
Nach der Berufsausbildung
Das Ende des Ausbildungsverhältnisses muss der Krankenkasse mitgeteilt werden. Die Betroffenen können sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz zu erhalten. Die Meldung muss drei Monate vor dem Ende des Ausbildungsverhältnisses erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis über das Ende der Berufsausbildung und dem tatsächlichen Ende weniger als drei Monate, muss sich der oder die Auszubildende innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden. Dazu muss die eigene Identität nachgewiesen und das Ende des Ausbildungsverhältnisses mitgeteilt werden.