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Teilaktualisiert: März 2023

Kinderbetreuung

Viele Eltern stehen vor der Entscheidung, ob sie ihre Kinder zu Hause betreuen wollen oder ob die Kinderbetreuung außerhalb des elterlichen Haushalts von Dritten übernommen werden soll. Im Folgenden werden Behörden­kontakte beschrieben, die bei der Betreuung des Kindes durch eine Tagespflegeperson (Tagesmütter oder –väter), durch ein Au-pair, durch Angehörige, in Kinder­tages­stätten, Kindergärten und bei der Betreuung von Grundschul­kindern anfallen können. Außerdem werden finanzielle Hilfen erläutert, die Eltern im Rahmen der Kinderbetreuung beantragen können.

Kinderbetreuung zu Hause
Kinderbetreuung außerhalb des elterlichen Haushalts
Betreuung von Grundschulkindern
Finanzielle Hilfen
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Kinderbetreuung zu Hause

Entscheiden die Eltern eines Kindes, dieses in ihrem Haushalt selbst zu betreuen, können sie sich dabei von einer Tages­pflege­person oder einer/ einem Au-pair unterstützen lassen.

Kinderbetreuung und Minijob
Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine abhängige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von maximal 450 Euro, liegt ein Minijob im Privathaushalt vor. Dieser muss von dem privaten Arbeitgeber, also den Eltern des zu betreuenden Kindes, bei der Minijob-Zentrale mit dem so genannten Haushalts­scheck gemeldet werden.

Als private Arbeitgeber führen die Eltern einen Teil des Verdienstes der Minijobberin oder des Minijobbers an die Minijob-Zentrale ab. Die Abgaben können vom versteuernden Einkommen abgesetzt werden.

Die Minijob-Zentrale meldet die Minijobberin oder den Minijobber zur Unfallversicherung an.

Au-pair
Soll ein Au-pair die Betreuung übernehmen, sind die Eltern des zu betreuenden Kindes – anders als bei der Beschäftigung eines Minijobbers – verpflichtet das Au-pair bei der Krankenkasse und bei einem privaten Unfall­versicherungs­träger zu versichern. Die Versicherungs­beiträge werden von der Gastfamilie getragen.

Endet die Betreuung des Kindes zuhause, können die Kinder durch Dritte betreut und in Krippen, Kindertages­stätten, Kindergärten oder bei einer Tages­pflege­stelle angemeldet werden. In manchen Fällen werden Kinder ergänzend oder ausschließlich von Angehörigen betreut.

Kinderbetreuung außerhalb des elterlichen Haushalts

Betreuungseinrichtungen / Kindertagespflege
Alle Kinder haben vom ersten Geburtstag bis zur Einschulung einen Rechts­anspruch auf einen Platz in einer Tages­einrichtung für Kinder oder auf eine Kinder­tages­pflege­stelle. Bei der Suche eines Kinder­betreuungs­platzes oder einer Kinder­tages­pflege können die Eltern Unter­stützung durch das Jugendamt und die Kommunal­verwaltung erhalten. Beim Jugendamt bzw. der Kommunal­verwaltung kann die gewünschte Betreuungs­einrichtung angegeben werden. Größere Kommunen bieten häufig ein Online-System zur Suche und Vormerkung von Betreuungs­plätzen nach Betreuungsform (z.B. Kinderkrippe, Kindergarten), Stadtteil, Träger (z.B. kirchlich, städtisch, frei) und weiteren Kriterien an. Je nach Einrichtung werden unterschiedliche Nachweise bei der Anmeldung des Kindes gefordert. Ist ein Betreuungsplatz gefunden, muss teilweise vor der Anmeldung eine Melde­bescheinigung des Kindes beim kommunalen Einwohner­meldeamt angefordert werden. Weiterhin ist es notwendig, das Kind ärztlich untersuchen zu lassen und eine ärztliche Unbedenklich­keits­bescheinigung sowie einen Impfnachweis anzufordern.

Seit März 2020 gilt die Impfpflicht gegen Masern. Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Vom Arbeitgeber sollten sich die Eltern eine Meldung über ihre Arbeitszeiten aushändigen lassen. Bei Kindern unter 1 Jahr sind Nachweise zum Bedarf eines Betreuungs­platzes erforderlich. Studierende und Auszubildende können dafür bei der Hochschule einen Nachweis über die Studiendauer und bei der Berufsschule einen Nachweis über die Schulzeiten erhalten. Auch der Nachweis eines konkret vorliegenden Arbeitsangebots oder die Dauer einer Beurlaubung oder der Elternzeit können den Bedarf eines Betreuungs­platzes begründen. Bei Kindern über einem Jahr sind diese Belege nicht zwingend einzureichen. Die Dokumente müssen bei der Anmeldung des Kindes für einen Betreuungsplatz in der Kinder­tages­stätte bei der Kommunal­verwaltung abgegeben werden.

Insbesondere wenn Mütter und Väter im Schichtdienst, sehr früh morgens oder abends und am Wochenende arbeiten, ist es schwierig, den Beruf mit regulären Betreuungs­zeiten in Einklang zu bringen. In manchen Einrichtungen kann eine Notbetreuung für eine höhere als übliche Stunden­anzahl oder die Betreuung bis in die späten Abend­stunden hinein beantragt werden. Sollten die Öffnungs­zeiten der Kita nicht ausreichen, können für eine kosten­pflichtige Kinderbetreuung (z. B. Tagesmutter) zusätzlich über die Randzeiten der Betreuungs­einrichtungen hinaus (Randzeitenbetreuung) beim Jugendamt Gebührenermäßigungen oder -befreiungen beantragt werden. Hierfür sind Einkommens­nachweise bzw. Bescheide über staatliche Leistungen der Eltern und die Kosten der zusätzlichen Betreuung einzureichen.

Betreuung von Grundschulkindern

Erreicht das Kind das Grundschul­alter, wird es in der Schule angemeldet. Der Schule muss ein Nachweis der gesund­heitlichen Eignung und auch für die Masern-Impfung vorgelegt werden. Viele Grund­schulen bieten bereits eine Früh- und Nachmittags­betreuung an, für die Eltern ihre Kinder anmelden können. Dafür wird von den Eltern häufig ein Nachweis ihrer Arbeitszeiten gefordert.

In einigen Bundesländern besteht bereits ein Rechtsanspruch auf Ganztags­betreuung mit unterschiedlichen Betreuungsangeboten wie Hort und Ganztagsschule.

Bei zusätzlichem Betreuungs­bedarf bzw. wenn die Grundschule nicht genügend Betreuungs­plätze vorhält, unterstützt das Jugendamt die Familien bei der Suche nach einer alternativen Betreuungs­möglichkeit, z.B. in der Betreuungs­einrichtung einer anderen Schule oder einem angeschlossenen Hort eines Kindergartens. Auch bei der Suche nach einer Haus­aufgaben­hilfe kann das Jugendamt die Eltern unterstützen. Bei der Anmeldung ist in der Regel ein Gesund­heits­nachweis des Kindes erforderlich.

Finanzielle Hilfen

Kita-Gebühren
Die Höhe der Kita-Gebühren fällt bundesweit unterschiedlich aus. Einige Länder bieten das letzte Kindergartenjahr kostenfrei an, andere bieten Beitragsfreiheit bis zu einer bestimmten täglichen Stundenanzahl, weitere Bundesländer berechnen keine Gebühren mehr, wohingegen andere Bundesländer noch an den Kita-Gebühren festhalten.

Um mehr Chancengleichheit herzustellen, werden mit dem Gute-KiTa-Gesetz seit dem 1. August 2019 neben Familien, die Sozialleistungen beziehen, auch Familien mit kleinem Einkommen von Kitabeiträgen befreit, wenn sie zum Beispiel Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten. Dadurch haben bundesweit mehr Kinder einen Anspruch auf eine beitragsfreie Kitazeit. Außerdem müssen bundesweit Elternbeiträge für alle Familien gestaffelt werden. Der Antrag auf Befreiung von Kita-Beiträgen kann beim Jugendamt gestellt werden.

Bildung und Teilhabe
Eltern, die Grund­leistungen nach dem Bürgergeld, SGB XII (Sozialhilfe), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz (eingeführt im Januar 2023) oder Kinder­zuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) beziehen und ihre Kinder durch Dritte betreuen lassen, sind berechtigt alle Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen.

Die Anträge sind beim Amt für Soziales oder dem Job­center zu stellen. Den Anträgen sind Einkommens­nachweise bzw. Bescheide über staatliche Leistungen und Nachweise zu den Betreuungs­kosten beizufügen.

Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurden die Leistungen für das Bildungspaket wesentlich erweitert.

So wird der Geldbetrag für den persönlichen Schulbedarf auf 150 Euro pro Schuljahr erhöht. Bei gemeinschaftlichen Mittagessen und der Schülerbeförderung fallen die Eigenanteile weg. Eine Lernförderung, z.B. Nachhilfe kommt ab sofort unabhängig von einer Versetzungs­gefährdung in Betracht. Die Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z.B. Mitgliedschaft im Fußballverein, werden bei nachgewiesener Teilhabe pauschal mit 15 Euro monatlich erbracht. Die Kosten von Schul- und Kita­ausflügen werden vollständig erstattet.

Weitere Informationen zu staatlichen Hilfen finden sich in der Lebenslage Finanzielle Probleme.

Kinderbetreuungskosten und Einkommensteuer
Im Rahmen der Einkommen­steuer­erklärung können Betreuungs­kosten von der Steuer abgesetzt werden. Dabei kann das Finanzamt einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Betreuungs­kosten verlangen. Dies gilt auch für die Betreuung durch Angehörige. Wenn nahe Verwandte, wie z.B. die Großeltern, die Kinder betreuen und dafür bezahlt werden, können die Eltern dies bei der Steuer­erklärung angeben.

Die Eltern können zwei Drittel der Betreuungs­aufwendungen, höchstens derzeit 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  • Über die Kinderbetreuungskosten müssen Rechnungen vorliegen.
  • Die Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt werden.

Eltern, die den Großeltern ihre Fahrtkosten zur Kinder­betreuung erstatten, können auch diese steuerlich geltend machen, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt. Es empfiehlt sich also einen Betreuungs­vertrag zu schließen, der die Tage und Zeiten festhält, an denen eine Betreuung stattfinden soll.

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Zusatzinformationen

Hier finden Sie Ihre zuständige Behörde:

Telefonischer Behörden­kontakt

Für alle Verwaltungsfragen können Sie die Behördennummer 115 kontaktieren.

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Bildungspaket: 0 30 / 221 911 009

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