Stand: Januar 2023
Eintritt in den Ruhestand
Dieser Artikel behandelt die Themen Rente und Rentenansprüche. Pensionen werden nicht berücksichtigt.
Mit Eintritt in den Ruhestand kann eine Rente bezogen werden. Damit die Altersrente abschlagsfrei ausgezahlt werden kann, muss die Regelaltersgrenze erreicht sein. Seit 2012 steigt die Regelaltersgrenze stufenweise von 65 auf 67 Jahre an. Beginnt der Ruhestand, bevor die Regelaltersgrenze erreicht wird (vorgezogene Altersrente), ist im Allgemeinen für jeden Monat, den die Rente früher bezogen wird, ein Abschlag in Kauf zu nehmen. Die um Abschläge geminderte vorzeitige Rente kann jedoch durch einen Hinzuverdienst ergänzt werden. Bei Bezug einer vorgezogenen Altersrente gelten noch bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Diese entfallen mit Erreichen der Regelaltersgrenze und dem Bezug einer Regelaltersrente. Zudem bestehen mit der Flexirente unterschiedliche Möglichkeiten die Rente zu erhöhen. Ist die Erwerbsfähigkeit allerdings bereits vor der Regelaltersgrenze eingeschränkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden.
Rentenarten und Antragstellung
Flexirente
Angaben und Unterlagen für einen Rentenantrag
Krankenversicherung im Ruhestand
Finanzielle Unterstützung im Ruhestand
Reha-Maßnahmen im Ruhestand
Einkommensteuererklärung im Ruhestand
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Rentenarten und Antragstellung
Jeweils abhängig von der persönlichen Situation können bei der Deutschen Rentenversicherung unterschiedliche Arten von Renten beantragt werden. Dabei ist der Rentenanspruch insbesondere vom Alter und der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) sowie einer eventuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer Behinderung abhängig.
Nachfolgend werden unterschiedliche Rentenarten, die bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden können kurz beschrieben.
Regelaltersrente
Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente wird derzeit stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 Prozent gekürzt.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei, wenn die entsprechende Regelaltersgrenze erreicht ist und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug wird schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie bei 65 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, auch nicht mit Abschlägen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Dieser Anspruch besteht, wenn die entsprechende Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Das Eintrittsalter für die Rente ist abhängig vom Geburtsjahr der Antragstellenden und wird derzeit stufenweise vom 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, mit Vollendung des 63. Lebensjahres und der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren eine vorgezogene Altersrente beim Rentenversicherungsträger zu beantragen. Dabei wird die Rente allerdings für jeden Monat, den sie früher beginnt um 0,3 Prozent gekürzt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahrgang 1964 mit einem regulären Renteneintrittsalter von 67 Jahren bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren ein Abschlag von 14,4 % auf die Rente angerechnet wird.
Abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Dieser Anspruch besteht abschlagsfrei mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Regelaltersgrenze für den jeweiligen Jahrgang erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Regelaltersgrenze wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Somit gilt für behinderte Menschen ab dem Jahrgang 1964 eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren.
Vorgezogene Altersrente mit Abschlägen für schwerbehinderte Menschen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits vor dem generell früheren Rentenbeginn für behinderte Menschen eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragt werden. Dieser Anspruch besteht mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, wenn die Altersgrenze für den jeweiligen Jahrgang erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Zu beachten ist, dass die Altersgrenze für die vorgezogene Rente stufenweise von 60 auf 62 Jahre angehoben wird. Somit können behinderte Menschen ab dem Jahrgang 1964 mit 62 Jahren eine vorgezogene Rente in Anspruch nehmen. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze bezogen wird (wird abhängig von Jahrgang stufenweise auf 65 Jahre angehoben), wird die Rente um je 0,3 Prozent gekürzt. Dies bedeutet, dass ab dem Jahrgang 1962 mit einem regulären Renteneintrittsalter von 65 Jahren bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren ein Abschlag von 10,8 % auf die Rente angerechnet wird.
Erwerbsminderungsrente
Ist eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr oder nur noch stundenweise möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Beispielsweise müssen fünf Versicherungsjahre, die sogenannte allgemeine Wartezeit, erfüllt sein. Abhängig von der Arbeitsfähigkeit kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beantragt werden. Ist ein Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt werden. Besteht noch Arbeitsfähigkeit für einige Stunden täglich, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragt werden. Nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ wird zunächst geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation (Reha) wieder hergestellt werden kann. Zur Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahmen sind Arztberichte und ggf. Gutachten sowie Nachweise bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Nach Abschluss der Rehamaßnahme wird ein Gutachten erstellt. Dieses ist zusammen mit Nachweisen über Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten für die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung einzureichen. Abhängig vom Reha-Gutachten und sonstigen ärztlichen Bescheinigungen kann eine befristete, unbefristete, teilweise oder vollständige Erwerbsminderung festgestellt werden. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Art der Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung kann, um differenziert über den Rentenantrag entscheiden zu können, die Vorlage eines weiteren ärztlichen Gutachtens, ausgestellt von einem Amtsarzt, verlangen.
Grundrentenzuschlag
Anspruch auf Grundrente hat, wer unter anderem in seinem Arbeitsleben mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten erworben hat und anschließend aufgrund eines schwachen Einkommens nur eine geringe Rente erhält. Dabei ist die Grundrente ein Zuschlag auf die Rentenansprüche von Geringverdienern. Ob ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht, wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft, ein Antrag ist somit nicht erforderlich. Weitere Informationen zum Grundrentenzuschlag finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung.
Altersteilzeit
Ab dem 55. Lebensjahr ist Altersteilzeit möglich. Eine der Voraussetzungen ist, dass sie mindestens bis zu dem Zeitpunkt gehen muss, ab dem eine Altersrente frühestmöglich beansprucht werden kann. Altersteilzeit bedeutet, dass die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit halbiert wird. Das Gehalt wird ebenfalls halbiert und vom Arbeitgeber um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufgestockt. Dafür stehen unterschiedliche Arbeitszeitmodelle zur Verfügung wie beispielsweise das Blockmodell mit einer Arbeitsphase und einer Freistellungsphase. Ein rechtlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Sie ist nur aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Grundlage dieser Vereinbarung ist unter anderem eine Rentenauskunft mit der eine Mindestzeit an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu belegen ist. Eine Rentenauskunft können Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung einholen. Wird die Altersgrenze zum Eintritt in die Regelaltersrente erreicht, muss wie oben beschrieben ein Antrag auf Erteilung der Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Hinterbliebenenrente
Auch eine Hinterbliebenenrente, also eine Witwen-, Witwer- Waisen- oder Erziehungsrente, muss beantraget werden. Beispielsweise beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der Rente die zum Zeitpunkt des Todes bezogen wurde oder würde und kann unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. eigenes Kind unter 18 Jahren) ab einem Alter von 47 Jahren gewährt werden.
Flexirente
Mit der Flexirente besteht die Möglichkeit die Rente mit der Einzahlung freiwilliger Beiträge zu erhöhen oder einen Hinzuverdienst zu erarbeiten, der unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die Rente angerechnet wird. So kann zum Beispiel vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente von mindestens 10 % und ein Hinzuverdienst flexibel miteinander kombiniert werden. Darüber hinaus können für pflegende Angehörige, die bereits eine Regelaltersrente beziehen und zur flexiblen Teilrente wechseln, von der Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung übernommen werden.
Nachfolgend werden die unterschiedlichen Möglichkeiten beschrieben, eine Flexirente in Anspruch zu nehmen.
Einzahlung freiwilliger Beiträge
Die Auszahlung der Rente kann durch freiwillige Beiträge erhöht werden. Dazu ist die Einzahlung von freiwilligen Beträgen bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen bzw. anzumelden.
Freiwillige Einzahlungen sind in folgenden Fallkonstellationen möglich:
Ab dem 50. Lebensjahr
Ab dem 50. Lebensjahr können freiwillige Sonderzahlungen in die Rentenkasse eingezahlt werden. Damit können beispielsweise Rentenabschläge, die durch eine Rente vor der Regelaltersgrenze entstehen, ausgeglichen werden.
Mit vorgezogener Altersrente
Zudem können Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung zahlen und damit die spätere Regelaltersrente erhöhen.
Mit Regelaltersrente
Darüber hinaus können beim Arbeiten neben der Regelaltersrente die Arbeitgeberbeiträge und die eigenen Beiträge zur Rentenversicherung auch weiterhin gezahlt werden. Dazu ist gegenüber dem Arbeitgeber eine Erklärung zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit abzugeben.
Wechsel in unterschiedliche Teilrenten-Modelle
Mit einem Wechsel in ein Teilrenten-Modell kann unter bestimmten Voraussetzungen die Hinzuverdienstgrenze erhöht werden, oder von der Pflegekasse können für pflegende Angehörige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
Wechsel zur Teilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze zur Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze
Vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es eine Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten. Dies bedeutet, dass nur bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdient werden kann. Der Betrag, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Mit dem Bezug einer Teilrente erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze. Die Hinzuverdienstgrenze wird jeweils individuell berechnet und ist umso höher, je kleiner der Rententeil ist, der noch gezahlt wird. Der Bezug einer Teilrente und deren Höhe von mindestens 10 Prozent ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.
Wechsel zur Teilrente bei Bezug der Regelaltersrente zur Übernahme der Beiträge zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse.
Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse bei Bezug einer Vollrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Personen, die nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen. Mit Bezug einer Regelaltersrente (65 Jahre und älter) können unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. ab Pflegegrad 2) von der Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Dafür ist es notwendig, dass sich die Pflegeperson bei der Pflegekasse registrieren lässt. Zudem ist bei der Deutschen Rentenversicherung eine flexible Teilrente bis zur Höhe von 99 Prozent und bei der Pflegekasse die Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung zu beantragen. Nach Beendigung der Pflegetätigkeit kann der Wechsel von der Teilrente zurück in die Vollrente beantragt werden.
Angaben und Unterlagen für einen Rentenantrag
Für die Antragstellung einer Rente bei der Deutschen Rentenversicherung sind grundsätzlich folgende Angaben notwendig:
- Rentenversicherungsnummer,
- Personendokument (Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde oder Stammbuch in Kopie),
- Art der Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzlich, privat),
- Steueridentifikationsnummer,
- IBAN-Kontonummer.
Die Berechnungsgrundlage für die Rente bildet das Renten-Versicherungskonto. Rentenbeiträge der Arbeitgeber werden automatisch im Konto gespeichert. Weitere rentenrechtliche Zeiten wie beispielsweise Zeiten der Berufsausbildung, Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen können dem Rentenkonto erst hinzugefügt werden, wenn die Rentenversicherung darüber informiert wurde. Gegebenenfalls können im Rahmen einer Klärung des Rentenkontos Nachweise von berücksichtigungsfähigen Zeiten ergänzt werden. Ein Antrag auf Kontenklärung kann bei der Rentenversicherung gestellt werden.
Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand
Personen im Ruhestand sind, wie im bisherigen Erwerbsleben, kranken- und pflegeversichert. Bis auf Krankengeld erhalten sie die gewohnten Leistungen und zahlen auch weiterhin Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse. Für eine Krankenversicherung im Alter gibt es grundsätzlich vier Möglichkeiten. Der Regelfall ist die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem stehen in der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen weitere Möglichkeiten wie eine freiwillige Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung zur Verfügung. Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine private Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Grundsätzlich sind Personen im Ruhestand in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ihrer Krankenkasse pflichtversichert, wenn sie eine gesetzliche Rente beziehen und die Anwartschaft für die Krankenversicherung erfüllen. Dabei ist die Anwartschaft unter anderem abhängig von der Anzahl der Vorversicherungsjahre in der gesetzlichen Krankenversicherung. Parallel mit dem Rentenantrag kann auch die „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“ bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die Krankenkasse prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt sind. Beispielsweise muss die Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein. Diese wird erreicht, wenn der Rentner oder die Rentnerin in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherungszeit versichert war. Sind die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung erfüllt, behält die Rentenversicherung die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages bei der monatlichen Rentenzahlung ein und leitet diesen zusammen mit dem Anteil, der von der Rentenversicherung zu begleichen ist, an die Krankenkasse weiter.
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Familienversicherte können abhängig von den Vorversicherungszeiten und dem persönlichen Einkommen auch mit dem Wechsel in den Ruhestand bei der Krankenkasse weiterhin familienversichert bleiben. Wird der Antrag bewilligt, bleibt auch im Ruhestand die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ohne eigene Beitragszahlung bestehen.
Freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse
Sind die Bedingungen für eine Pflichtversicherung nicht gegeben, ist in der Krankenversicherung der Rentner eine freiwillige Versicherung möglich. Dabei ist der gesamte Krankenversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei der Rentenantragstellung einen Beitragszuschuss zu beantragen. Dieser wird dann gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.
Private Krankenversicherung
Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Pflichtversicherung beantragt werden. Dies ist beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind, möglich. Dafür ist innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der Krankenkasse der Rentner ein Antrag auf Befreiung zu stellen. Zudem kann mit dem Rentenantrag ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragt werden. Der Zuschuss wird dann gemeinsam mit der Rente ausgezahlt.
Finanzielle Unterstützung im Ruhestand
Darlehn zur finanziellen Überbrückung beim Übergang von Bürgergeld zur Rente
Das Bürgergeld wird am ersten Werktag des Monats für diesen Monat ausgezahlt und die Rente wird erst am Monatsende gezahlt. So kann beim Übergang vom Bürgergeld zur Rente eine Finanzierungslücke von einem Monat entstehen. Diese kann durch ein Darlehn, das nicht vollständig zurückzuzahlen ist, überbrückt werden. Der Antrag auf ein Überbrückungsdarlehn ist beim Amt für Soziales zu stellen.
Grundsicherung im Alter
Wer eine Regelaltersrente bezieht aber nicht genug Rente bekommt, hat zwar keinen Anspruch auf Bürgergeld, jedoch auf Grundsicherung im Alter. Informationen unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Grundsicherung besteht erteilt die Deutsche Rentenversicherung. Die Grundsicherung kann beim Amt für Soziales beantragt werden.
Reha-Maßnahmen im Ruhestand
Auch mit dem Bezug einer Altersrente oder Erwerbsminderungsrente können Reha-Maßnahmen beantragt werden. In der Regel ist der Antrag bei der Krankenkasse zu stellen. Dies gilt beispielsweise für eine Reha nach der Implantation eines künstlichen Gelenks oder nach einer Bypass-Operation am Herzen. In bestimmten Fällen ist die Reha über die Deutsche Rentenversicherung zu beantragen. Dazu gehört zum Beispiel die onkologische Reha nach einer Krebserkrankung. Den Reha-Anträgen ist ein Befundbericht der behandelnden Ärztin bzw. des Arztes beizufügen. Zudem können die einzelnen spezifischen Anträge unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Kostenträger gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten.
Einkommensteuererklärung im Ruhestand
Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ebenso die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Die gesetzliche Rente ist jedoch nicht voll zu versteuern. Jeweils abhängig vom Jahr des Rentenbeginns wird ein Rentenfreibetrag angerechnet. Übersteigt dann das steuerpflichtige Einkommen eine bestimmte Höhe, den sogenannten Grundfreibetrag muss eine entsprechende Steuerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Die Höhe des Grundfreibetrags ist abhängig vom Familienstand und vom Veranlagungszeitraum, das Jahr für welches die Steuern zu zahlen sind. Zurzeit beträgt der Grundfreibetrag rund 10.000 Euro für Ledige und für Verheiratete rund 20.000 Euro. Liegen die steuerpflichtigen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt werden. Sobald die Einkünfte jedoch den Grundfreibetrag wieder übersteigen besteht die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Mit dem Alterseinkünfte-Rechner können Rentnerinnen und Rentner ihre Einkommensteuer ermitteln und sich so einen Eindruck von ihrer steuerlichen Situation verschaffen:
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